Countdown des analogen Fernsehens

Der Termin rückt immer näher. Ab 30.04.2012 ist ein analoger TV-Empfang nicht mehr möglich. Soweit Sie den störungsfreien Fernsehempfang im Mietvertrag garantiert haben, ist es jetzt höchste Zeit, zu handeln.

Haben Ihre Wohnungen einen Kabelanschluss, brauchen Sie nichts unternehmen. Es wird automatisch das neue Signal eingespeist, der Empfang wird also störungsfrei weiterlaufen. Auch wenn Sie sicher sind, dass die Empfangssignale in Ihrem Haus bereits digital ankommen, fallen keine zusätzlichen Umstellarbeiten oder -kosten an.

Empfangen Sie die Daten über eine “Schüssel”, müssen Sie klären, ob die Daten digital empfangen werden. Hierzu schalten Sie einen der Sender ARD, Pro7, RTL, Sat1 oder ZDF ein und rufen dort die Videotextseite 198 auf. Dort wird angezeigt, ob Sie die Signale bereits digital empfangen oder nicht.

In den allermeisten Fällen reicht es aus, bei den analogen Satelliten-Empfangsanlagen den LNB (Low Noice Block Converter) und den Multischalter auszutauschen. In wieweit diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden können, ist noch nicht endgültig geklärt. Klar ist jedoch, dass Sie als Vermieter für den Mieter keinen für den Empfang erforderlichen Decoder anschaffen müssen.

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Schlüsselübergabe und Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für Schadenersatz aus einer Mietsache beginnt nicht unbedingt mit der offiziellen Kündigung. Gibt der Mieter die Mietsache vor Ende des Mietverhältnisses zurück, beginnt schon zu diesem Zeitpunkt diesem Zeitpunkt die Verjährungfrist. Das entschied der Bundesgerichtshof.

 Vor Gericht stritten in dem Fall ein Vermieter und sein ehemaliger Mieter, der 30 Jahre lang mit dem Vermieter im gleichen Zweifamilienhaus wohnte. Nach Streitigkeiten räumte der Mieter Ende Juni 2007 die Wohnung. Die die schriftliche Kündigung erfolgte mit Datum vom 02.07.2007. Die Abnahme der Wohnung erfolgte am 01.10.2007.

Mit Antrag eines Mahnbescheides am 19.03.2008 forderte der Vermieter Schadenersatz von knappm 8.700,00 € plus Zinsen. Der Mieter vertrat die Ansicht, dass die Ansprüche verjährt seien, da er die Rückgabe der Schlüssel bereits am 30.06.2007 angeboten habe. Nachem die Annahme vom Vermieter verweigert wurde habe er sie in dessen Briefkasten eingeworfen. Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter recht. Nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginne die Verjährungsfrist mit der Rückgabe der Mietsache. Die Miestache sei aber zurückgegeben, wenn der Vermieter freien Zugang zur Wohnung habe und diese auf Schäden untersuchen könne. Der Vermieter habe kein Recht gehabt, die Annahme der Schlüssel zu verweigern. Der Mieter könne die Mietsache auchn vor Ende des Mietverhältnisses zurückgeben. Somit habe die Verjährungsfrist bereits Anfang Juli 2007 begonnen.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2011 – Aktenzeichen: VIII ZR 8/11

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Studentenwohnheim und Nachbarschaftsrechte



Der Bau eines Studentenwohnheim verletzt nicht die Rechte der Nachbarn. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

In dem Verfahren legte ein Nachbar Widerspruch gegen das Genehmigungsverfahren und der letztlich erteilten Baugenehmigung zum Bau eines Studentenwohnheims mit knapp 50 Appartements ein. Er stand auf dem Standpunkt, dass das sich das geplante Gebäude nicht in die Umgebung einfüge. Außerdem wisse er aus dem Internet, dass die bei dem Bau geplante Stabilisierungsmaßnahme des Baugrundes fragwürdig sei. Hier sollten Pfähle in den Boden gerammt werden, bis eine tragfähige Schicht erreicht würde. Zusätzlich wies der Kläger auf einen Erdrutsch hin,  zu dem es vor Kurzem in der Nähe der Baustelle (ca. 400 m entfernt) gekommen sei. Der mit dem Widerspruch verbundene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Koblenz abgelehnt.

Die Richter sahen keine Gründe, aus denen sich eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots in der Bauplanung ableiten ließe. Sie erkannten keine Beeinträchtigungen des Wohnhauses des Klägers (z. B. Verschlechterung der Sonnen- und Lichtverhältnisse oder Belüftung der Immobilie). Das geplante Gebäude mache zwar nach den Plänen einen massiven Eindruck, man könne jedoch auch hier keine erdrückende Wirkung gegenüber den Nachbargebäuden erkennen.

Den Einwand bezüglich der Sabilitätssicherung mit Pfählen im  Baugrund ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Schließlich dürfe der Bau erst begonnen werden, wenn eine von Experten erstellte Statik vorgelegt würde. Eine Sachverständigen-Stellungnahme lag aber bereits vor. Hieraus ergab sich, dass Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt würden und das Pfahl-Verfahren für diesen Bau die beste Lösung sei. Allgemeine Berichte im  Internet könnten hier nicht als Gegenbeweis anerkannt werden.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27.12.2011 – Aktenzeichen 1 L 1098/11.KO -

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Ab April: Höhere Grunderwerbsteuer in Berlin

Nun also auch in Berlin. Nachdem Rheinland-Pfalz die Anhebung der Grunderwerbsteuer verabschiedet hat und auch Schleswig Holstein eine höhere Grunderwerbsteuer erheben wird, zieht Berlin nach. Ab April wird die Grunderwerbsteuer von 4,5 auf 5 % angehoben.

Das hoch verschuldete Bundesland verspricht sich davon Mehreinnahmen von rund 50 Millionen Euro. Berlin ist so stark verschuldet, dass man Hilfe vom Bund in Anspruch nehmen muss. Im Gegenzug muss das Land die Nettokreditaufnahme stetig verringern. 2011 ist die Kreditaufnahme von 1,4 Milliaren (2010) auf 1,12 Milliarden gesunken.

Wer in Berlin in Grundstücke oder Immobilien investieren will, sollte also dafür sorgen, dass der Abschluss noch vor April unter Dach und Fach ist, um noch in den Genuss der niedrigeren Grunderwerbsteuer zu gelangen.

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Niedersachsen: Dichtheitsprüfung bei privaten Entwässerungsanlagen

Eine Prüfung der Dichtheit von  privaten Entwässerungsanlagen nach DIN 198630 kann durch eine kommunale Abwassersatzung unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben  werden. Die dabei entstehenden Kosten muss dann der Grundstückseigentümer tragen. Etwaige Dichtigkeitsprüfungen müssen dann bis zum 31.12.2015 erfolgen. Danach ist sie alle 20 Jahre durchzuführen. Dies gilt zumindest für das Land Niedersachsen, wie dessen  Oberverwaltungsgericht jetzt entschied.

Als private Anlagen gelten alle Leitungen und sonstigen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, die sich auf einem privaten Grundstück befinden.  Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied, dass auch die privaten Entwässerungsanlagen der Regelbefugnis kommunaler Satzungen unterliegen. Voraussetzung sei, dass die Satzungsbestimmungen dazu dienen, dass kein  Fremdwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eindringt. Dies ergebe sich aus der Gemeindeordnung und dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Niedersachsen. Nicht zulässig wären Regelungen, die beispielsweise den Grundwasserschutz zum Ziel hätten. Auch dürfe der Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Vorschriften, die eine Prüfung der Leitungen auf ihre Dichtheit hin vorsehen, weil das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt oder die Abwasseranlage im öffentlichen Bereich saniert wird, wurden vom  Gericht für unwirksam erklärt.

Andererseits erklärte das Gericht, dass Bestimmungen, gültig sind, wenn beispielsweise

  • das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem mit hohem Fremdwasseranfall zu rechnen ist oder
  • aufgrund klarer Indizien davon ausgegangen werden kann, dass die private Entwässerungsanlage undicht ist. 

Die Richter verwarfen außerdem Satzungsregelungen, nach denen die Erteilung von Dichtheitsprüfungs-Bescheinigungen nur bestimmten Fachbetrieben vorbehalten würde. Dies widerspreche dem EU-Recht.

Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.01.2012,
Aktenzeichen 9 KN 162/10 -

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WEG: Kosten bei beschlossenen baulichen Maßnahmen

Beschließt die Miteigentümergemeinschaft mehrheitlich eine bauliche Maßnahme, können Miteigentümer nicht zu den durch die Maßnahme entstehenden Kosten herangezogen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einer Leitsatzentscheidung.

In dem Streitfall ging es um den Beschluss einer Miteigentümergemeinschaft. Die Mehrheit hatte sich dafür ausgesprochen, das gemeinschaftliche Schwimmbad zu sanieren. Beschlossen wurden jedoch nicht nur Instandsetzungsarbeiten, sondern darüber hinaus eine Erweiterung des Bades um  einen Ruheraum. Zur Finanzierung der Maßnahme wurde eine Sonderumlage beschlossen. Allerdings stimmte ein Miteigentümer dagegen. Eine von  ihm angestrengte Anfechtungsklage wurde wegen Nichteinhaltung der Klagefrist abgewiesen.  

In einer weiteren Eigentümerversammlung genehmigten die Miteigentümer die Jahresabrechnung, in der die Kosten der Schwimmbadsanierung und die Erweiterung um den Ruheraum von  etwas über 68.000 € enthalten waren. Die Kosten wurden nicht spezifiziert dargestellt. Laut Einzelabrechnung entfielen auf den Wohnungseigentümer, der gegen die Maßnahmen  gestimmt hatte rund 8.600 €. Aufgrund seiner Anfechtungsklage wurde der Beschluss der Miteigentümerversammlung zunächst vom Amtsgericht für ungültig erklärt. Im Berufungsverfahren hob das Landgericht jedoch diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.  

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bekam der Wohnungseigentümer letztinstanzlich Recht. Die Richter verwiesen auf § 16 Abs. 6  des “Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht” (WEG).   Danach muss ein  Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme der Eigentümerversammlung nicht zustimmt, keine Kosten  tragen, die durch diese Maßnahme verursacht werden, wenn es sich hierbei nicht um Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Umgekehrt hat er aber auch kein Anrecht an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen.

In den Leitsätzen zu der Entscheidung stellte das Gericht fest:

a) Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gem. § 16 Abs. 6, Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht. 

b) Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2011 Aktenzeichen V ZR 65/11.

 

 

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Altglascontainer in Wohngebieten

Altglascontainer dürfen grundsätzlich auch in den Wohngebieten aufgestellt werden. Die Anlieger in der Nähe der Container haben dann die damit verbundene Geräuschbelästigung hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn es zu unvermeidbaren Einwürfen in den Container außerhalb der dafür bestimmten Zeiten kommt. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen jetzt in einem schon seit 2009 anhängigen Streit entschieden.

Kläger in dem Streit waren Anwohner, deren Haus ca. 16 Meter von einem Glascontainer stand. Sie wollten die Verlegung des Containers auf einen Parkplatz durchsetzen. Das Gericht stellte jedoch zunächst fest, dass die vom Container ausgehende Lärmbelästigung aufgrund der Entfernung des Hauses hinzunehmen sei. Das gelte auch dann, wenn Glas außerhalb der festgelegten  Einwurfzeiten erfolge. Hier könne nur eingeschritten werden, wenn der Container dazu einlade, ihn auch außerhalb der vereinbarten Zeiten zu nutzen. Darum wurde der Vorschlag der Kläger vom  Gericht zurückgewiesen.

Allerdings verpflichtete das Gericht gleichzeitig die Kommune, den Container zu überwachen und bei Missbrauch – also auch bei Einwurf außerhalb der regulären Nutzungszeiten – einzuschreiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.12.2011 – Aktenzeichen 6 K 2346/09
Foto: (c) Thomas Max Müller / www.pixelio.de

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TV-Tipp: Gefährliche Photovoltaik-Anlagen

Auf die Gefahren einer Photovoltaik-Anlage weist das TV-Magazin plus minus am 11. Januar 2012 um 21.45 Uhr in der ARD hin.

Eine Million Solaranlagen erzeugen Strom auf deutschen Dächern. Doch der Strom birgt auch Gefahren. Binnen Sekunden können sich schadhafte Photovoltaikanlagen selbst entzünden, sie sind brandgefährlich. Schon kleinste Schäden wie Marderbisse an den Leitungen, Montagepfusch oder wetterbedingte Abnutzung können einen Brand auslösen. Denn an defekten und damit unterbrochenen Leitungen sucht sich der von den Paneelen produzierte Gleichstrom weiter seinen Weg. Dabei können sich mehrere tausend Grad heiße Lichtbögen bilden.

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KfW-Programme 2012

2012 bietet die Kfw Bankengruppe zusätzliche Angebote, mit denen die Sanierung von Wohngebäuden gefördert werden.

Übersicht
Denkmalgeschützte und erhaltenswerte Immobilien
Barriereduziertes Wohnen
Energetische Modernisierung und energetischer Neubau
Planung und Beratung
Heizungsanlagen


Denkmalgeschützte und erhaltenswerte Immobilien

Mit dem neuen Förderstandard „KfW-Effizienzhaus Denkmal“ wird eine vereinfachte Förderung für denkmalgeschützte und darüber hinaus für besonders erhaltenswerte Bausubstanz eingeführt. Damit wird den besonderen Herausforderungen, die ein energetischer Umbau z.B. bei einer historisch oder architektonisch besonders wertvollen Fassade mit sich bringt, Rechnung getragen.
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Barrierereduziertes Wohnen

Barrierereduziertes Wohnen bleibt ebenfalls ein Schwerpunkt. Die KfW führt das Förderprogramm „Altersgerecht Umbauen“ mit eigenen Mitteln fort. Unterstützt werden Modernisierungsmaßnahmen zum Abbau von Barrieren, z.B. der Umbau von Bädern, Verbreiterung von Wohnungsfluren, Einbau von Aufzügen oder Anbau von Balkonen. Neu ist die Einführung des Förderstandards “Altersgerechtes Haus“ für umfassende Modernisierungen mit dem Ziel eines weitgehend barrierereduzierten Hauses.

“Mit der Weiterentwicklung der wohnwirtschaftlichen KfW-Programme wollen wir dazu beitragen, den Wohnungsbestand nachhaltig zukunftsfähig zu machen. Die energetische Sanierung ist dabei ein zentrales Element, denn damit können wir nicht nur die Wohnqualität verbessern, sondern nicht zuletzt auch dem Klimawandel wirksam entgegenwirken. Ein weiterer wichtiger Bestandteil unserer Förderung bleibt der Abbau von Barrieren in unseren Häusern und Wohnungen. Unser Ziel muss es sein, dass Menschen jeden Alters, besonders ältere Menschen, ohne unnötige Barrieren darin wohnen und auch möglichst lange verbleiben können. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung liegt der Schlüssel hierfür in der Sanierung des Wohnungsbestandes und der Anpassung an individuelle Wohnbedürfnisse” sagte Dr. Axel Nawrath, Mitglied des Vorstands der KfW Bankengruppe. “Die KfW gibt nicht nur finanzielle Anreize, sondern definiert auch Standards, welches Zielniveau ein Gebäude mit einer energetischen oder barrierereduzierten Modernisierung erreichen kann. Damit wird den Bauherren eine gute Orientierung gegeben.”
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Energetische Modernisierung und energetischer Neubau

Bauherren, die energiesparend modernisieren oder einen energetischen Neubau realisieren möchten, werden wie bisher mit Förderkrediten aus den mit Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgelegten Programmen „Energieeffizient Bauen“ und „Energieeffizient Sanieren“ unterstützt.

Im Programm Energieeffizient Sanieren können private Bauherren mit max. zwei Wohneinheiten statt eines zinsverbilligten Kredits (Effektivzinssatz aktuell 1 % in allen Laufzeiten) auch einen Investitionszuschuss bekommen. Die Höhe der Investitionszuschüsse wird ab 1. Januar 2012 auf bis zu 20% der Investitionssumme (max. 15.000 EUR) steigen.
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Planung und Beratung

Die Fachplanung und Begleitung durch einen Energieberater während einer energetischen Sanierung wird von der KfW in Höhe von 50 % der Kosten unterstützt. Der Förderhöchstbetrag erhöht sich ab Januar 2012 auf 4.000 EUR (vorher: 2.000 EUR).
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Heizungsanlagen

Ab April 2012 wird die Optimierung der Wärmeverteilung bei bestehenden Heizungsanlagen im Programm Energieeffizient Sanieren zukünftig auch als Einzelmaßnahme gefördert. Das umfasst u.a. die richtige Einstellung der Heizungsregelung, die Abstimmung der einzelnen Teile der Heizungsanlage oder den Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen.
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Energieverbrauch ging 2011 zurück

Im vergangenen Jahr wurde in Deutschland sehr viel weniger Energie verbraucht, als in den vorangegangenen Jahren. Zu diesem Ergebnis kommt die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V. Sie prognostiziert nach vorläufigen Berechnungen einen Rückgang von knapp 5 %.

Entscheidenden Einfluss auf diese Entwicklung hatten die durchschnittlich sehr milden Temperaturen im vergangenen Jahr. Dadurch wurde weniger Wärmeenergie verbraucht. Auch die hohen Energiepreise trugen zu Sparmaßnahmen bei. Statistisch wirkte sich auch der Rückgang der Kern­energie aus. Gleichzeitig´machte sich der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie Kraftwerken mit hoher Effizienz positiv bemerkbar.

Der Mineralölverbrauch sank 2011 mit 4.549 PJ (Petajoule) auf den niedrigsten Stand seit 1990. Gegenüber dem Vorjahr verminderte sich der Verbrauch um 3 Prozent. Besonders stark stockte die Nachfrage nach Heizöl. Der Absatz an leichtem Heizöl lag um 15 Prozent unter dem des Vorjahres und beim schweren Heizöl gab es ein Minus von 3 Prozent. Neben der milden Witterung sorgte insbesondere der kräftige Preisauftrieb im Jahresverlauf für Kaufzurückhaltung bei den Verbrauchern.

Auch der Erdgasverbrauch ging 2011 gegenüber dem Vorjahr zurück. Die Arbeitsgemeinschaft ermittelte hier einen Rückgang von rund 10 %. Die Kernenergie verminderte ihren Beitrag zur Energiebilanz infolge des Ausstiegsbeschlus­ses im Jahresverlauf um knapp 23 Prozent.

Die erneuerbaren Energien legten 2011 insgesamt um 4,1 Prozent zu. Mit einem Beitrag von 1.449 PJ (49,4 Mio. t SKE) steigerten sie ihren Anteil am Energieaufkommen auf knapp 11 Prozent. Besonders stark stiegen die Beiträge der Windkraft (+22 %) und der Fo­tovoltaik (+67 %). Die Nutzung von Biogas stieg um 21 %. Demgegenüber sanken die Beiträge der Wasserkraft (ohne Pumpspeicher) um 9 % und der der Biokraftstoffe um 8 %. Die Fotovoltaik leistete 2011 mengenmäßig erstmals einen größeren Beitrag zur Energiebilanz als die Wasserkraft.

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